Statuten

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Verein FPV-Racer SG mit Sitz in 9030 Abtwil SG
 

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «FPV-Racer SG?» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 9030 Abtwil SG. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

  1. Ziel und Zweck
    Der Verein bezweckt:
  • Förderung des Sports FPV Racing
  • Gemeinsames kollegiales ausüben von FPV Racing
  • Durch Vereinsmittel geeignete Trainingsplätze anmieten, pachten oder erwerben.

 

  1. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Erträge aus Warenverkauf
  • Erträge aus Werbeeinnahmen
  • Erträge aus Lizenzvergaben
  • Spenden und Zuwendungen aller ArtDie Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Für das Kalenderjahr wird der Mitgliederbeitrag auf CHF 150.- festgesetzt.
    Der Mitgliederbeitrag wird bis auf weiteres ausgesetzt. Eine freiwillige Beigabe ist möglich.

 

  1. Mitgliedschaft
    Stimmberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Vereinszweck hat.Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auch Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Aufnahmegesuche sind an dem Vorstand zu richten. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

  1. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

 

  1. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand

 

  1. Die Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt.
    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig.Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erlfolgen.Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der AusschlussrekurseAn der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

  1. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Protokollfürer und dem Kassier.
    Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand erlässt Reglemente, vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung Verlagen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung erfolgt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

  1. Zeichnungsberechtigung
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

  1. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

  1. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit drei Viertel aller Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen beschlossen werden.Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Gemeinnützige Institution.

 

  1. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21.01.2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
     
    Ort, Datum
    Abtwil SG, 22.01.2018
     
    Der Präsident
    Daniel Bachofen
     
    Der Vizepräsident
    Marko Zicanovic
     
    Der Protokollführer
    Bruno Tondo
     
    Der Kassier
    Chris Thomann